Regelmäßig ist im Prüfungsrecht ein Überdenkungsverfahren durchzuführen. Dieses wahrt den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Eine Prüfungsentscheidung ist dann anfechtbar, wenn ein prüfungsrechtlich relevanter Fehler vorliegt. Hierbei wird zwischen zwei maßgeblichen Fehlerquellen unterschieden: Verfahrensfehler und Bewertungsfehler. Bewertungsfehler haben die inhaltliche Prüfungsleistung zum Gegenstand. Verfahrensfehler beziehen sich auf äußere Umstände der Prüfungssituation (Ablauf und Ausgestaltung). Als Beispiele hierfür gelten unter anderem Baulärm, Hitze im Prüfungssaal, Befangenheit des Prüfers/der Prüferin, falsche Besetzung des Prüfungsausschusses, Unter- oder Überschreiten der Prüfungszeit oder unlösbare Prüfungsaufgaben.
Ablauf einer Prüfungsanfechtung
Haben Sie eine belastende Prüfungsentscheidung erhalten, so haben Sie einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung Zeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Dies ist der Moment, in welchem Sie sich an uns wenden sollten, um professionelle Unterstützung bei Ihrer Prüfungsanfechtung zu erhalten. Nachdem Sie uns kontaktiert haben, werden wir Sie zunächst in einem telefonischen oder persönlichen Erstberatungsgespräch umfassend beraten und Ihnen Schritt für Schritt das für Ihre konkrete Situation erforderliche Vorgehen näherbringen und mit Ihnen gemeinsam besprechen.
Anschließend legen wir für Sie Widerspruch ein und beantragen Akteneinsicht in Ihre gesamte Prüfungsakte. Nachdem wir diese Prüfungsakte vom jeweiligen Prüfungsamt erhalten haben, nehmen wir eine umfassende, schriftliche Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung vor. Sollte diese Überprüfung der Erfolgsaussichten positiv ausfallen, besprechen wir mit Ihnen erneut, wie sich das weitere Vorgehen gestaltet. Es sollte und wird dann letztlich eine Widerspruchsbegründung durch uns angefertigt, in welcher sämtliche Verfahrens- und Bewertungsfehler geltend gemacht werden. Anschließend folgt im Prüfungsrecht das sog. Überdenkungsverfahren, d.h. das jeweilige Prüfungsamt leitet den Prüfern die Widerspruchsbegründung zu und fordert diese auf, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der von uns für Sie geltend gemachten Fehler noch einmal zu überdenken. Auf Grundlage der anschließenden Rückmeldung der Votanten, trifft das jeweilige Prüfungsamt eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Bei einem negativen Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Ob dies sinnvoll bzw. zielführend ist, werden wir ebenfalls mit Ihnen einzelfallbezogen gemeinsam besprechen.
Prüfungen an der Uni
Unsere Tätigkeit umfasst die Behandlung von rechtlichen Problemen mit der Exmatrikulation, insbesondere im Fall durchgefallener und angefochtener Prüfungen. Dabei können wir in allen Studienfächern und allen Prüfungsformen tätig werden.
Gerade im medizinischen Prüfungsrecht wurde die absolute Bestehensgrenze im Multiple-Choice-Verfahren (Antwort-Wahl-Verfahren) für unzulässig erachtet. Trotz der eindeutigen Rechtsprechung halten sich immer noch nicht alle Universitäten an diese Vorgabe. [weiter]
Prüfungen in der Ausbildung
Prüfungen in der Ausbildung haben sich ebenfalls an den allgemeinen Grundsätzen und Prinzipien des Prüfungsrechts zu orientieren. Der Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass kein einzelner Püfling gegenüber den anderen Prüflingen einen Vorteil erhalten soll, hat auch hier seine grundrechtliche Ausprägung. [weiter]
Prüfungen im Beruf
Grundsätzlich ist jede Prüfung anfechtbar. Gegenstand einer Prüfungsanfechtung können demnach alle Prüfungsentscheidungen sein, die vom Staat und anderen Trägern hoheitlicher Gewalt (Universitäten, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern etc.) abgenommen werden. [weiter]
Prüfungen an der Schule
Der Schulalltag bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Spannungssituationen zwischen dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung und dem staatlichen Erziehungsauftrag kommt. [weiter]
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.
Kontaktieren Sie einfach einen unserer Ansprechpartner. Wir beraten und vertreten bundesweit – nicht nur vor Ort in Hamburg, sondern gerne auch telefonisch und/oder mittels Videokonferenzsystemen.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49(0)40-31766900, per eMail unter anwalt@pruefung-anfechten.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Website.