Vorgehen / Strategie

Sofern Sie eine Prüfungsanfechtung in Betracht ziehen, beschäftigt Sie vermutlich auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Erfolg verspricht, welche Kosten Ihnen entstehen und wie viel Zeit eine Prüfungsanfechtung in Anspruch nimmt. Auf diese – und noch weitere – Fragen gehen wir umfassend in unseren FAQs ein.

Dieser Abschnitt gibt Ihnen die erforderlichen Informationen über Einleitung und Durchführung einer Prüfungsanfechtung.

Erfassung der Prüfungssituation und Ihres Begehrens

Nach Ihrer Kontaktaufnahme (per E-Mail oder telefonisch) klären wir zunächst alle noch offenen Fragestellungen, die sich noch nicht aus Ihrer Anfrage ergeben. Hierbei legen wir zunächst besonderes Augenmerk darauf, dass ein Widerspruch (oder eine Klageerhebung) noch nicht verfristet wäre. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Fristen„. Ferner gilt es zunächst Ihre Zielrichtung abzustecken. Geht es ums Bestehen? Streben Sie eine Notenverbesserung (ggf. sogar auf Prädikat) an? Oder wünschen Sie eine Wiederholung der Prüfung?

Mandatierung und erste Schritte

Im weiteren Verlauf erfolgt die Mandatierung. Sodann erfolgt durch uns, sofern dies nicht bereits durch Sie geschehen ist, absprachegemäß fristwahrend die Einlegung des Widerspruchs. Sollten Sie unverschuldet verhindert gewesen sein, die Widerspruchsfrist einzuhalten, begleiten wir auch gern für Sie das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zeitgleich mit Widerspruchseinlegung fordern wir die Akteneinsicht an, sodass wir in die Prüfungsakte umfassende Einsicht erhalten. Dies ist für die konkrete Begutachtung essentiell. Mitunter liegen Ihnen die Klausuren bzw. relevanten Prüfungsunterlagen auch bereits vor. Oftmals ist diese allerdings nicht vollständig, da es beispielsweise bei diversen Prüfungsämtern untersagt ist, die Sachverhalte abzufotografieren bzw. zu kopieren. Dies variiert zwischen den einzelnen Bundesländern und den jeweiligen Prüfungsämtern stark.

Prüfung der Erfolgsaussichten

Sobald uns alle Prüfungsunterlagen vorliegen, beginnen wir umgehend mit der näheren Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dies umfasst vorrangig die Prüfung von Verfahrens- bzw. Bewertungsfehlern. Einzelheiten hierzu können Sie unseren – nicht abschließenden – Ausführungen zu den ! „Anfechtungsgründen“ entnehmen. Starkes Augenmerk dürfte häufig auf den Bewertungsfehlern liegen. Wir fertigen für Sie auf Grundlage dieser Überprüfung eine umfassende, einzelfallbezogene und fachlich fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Prüfunganfechtung an.

Anfertigung der Widerspruchsbegründung

Sofern wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine Prüfungsanfechtung Aussicht auf Erfolg hat, fertigen wir für Sie eine Widerspruchsbegründung an. Diese versenden wir dann in Rahmen des sog. Überdenkungsverfahrens an das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt übermittelt diese dann – meist unter Fristsetzung – an Ihre ursprünglichen Prüfer, sodass diese im besten Fall nach erneuter Prüfung dem Widerspruch abhelfen können. Sodann würde ein Abhilfebescheid ergehen.

Vorgehen bei Erlass eines Widerspruchsbescheids

Sollten die Prüfer bei ihrer ursprünglichen Bewertung bleiben, würde grundsätzlich ein Widerspruchsbescheid ergehen, der es Ihnen nunmehr ermöglicht, die Klausuren gerichtlich auf Bewertungs- und/oder Verfahrensfehler überprüfen zu lassen. Die Prüfer übersenden im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ihre Stellungnahmen zu unserer Widerspruchsbegründung an das Prüfungsamt. Diese Stellungnahmen werden uns daraufhin übermittelt. Die Erfolgsaussichten eines etwaigen Klageverfahrens würden wir nach Erhalt der Stellungnahmen für Sie prüfen und mit Ihnen eingehend und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen Umstände besprechen. In einigen Bundesländern gibt das Prüfungsamt Ihnen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids die Möglichkeit, den Widerspruch kostenschonend zurückzunehmen. Auch dies würden wir mit Ihnen konkret besprechend. Denn eine Rücknahme des Widerspruchs sollte und darf nur dann erfolgen, wenn kein Klageverfahren geführt werden soll.


SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.

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