Hochschulprüfungen sind anfechtbar.

Unsere Tätigkeit umfasst die Behandlung von rechtlichen Problemen mit der Exmatrikulation, insbesondere im Fall durchgefallener und angefochtener Prüfungen. Dabei können wir in allen Studienfächern und allen Prüfungsformen tätig werden.

Prüfungen an der Universität

Gerade im medizinischen Prüfungsrecht wurde die absolute Bestehensgrenze im Multiple-Choice-Verfahren für unzulässig erachtet. Trotz der eindeutigen Rechtsprechung halten sich immer noch nicht alle Universitäten an diese Vorgabe.

Soweit schriftliche Aufsichtarbeiten oder Hausarbeiten betroffen sind, lohnt es sich häufig, die Bewertungen auf formelle und/oder inhaltliche Fehler zu überprüfen.

Aber auch im Bereich der mündlichen Prüfungen ergeben sich bisweilen Fehlerquellen, etwa fehlerhaft besetzte (Prüfungs-) Kommissionen oder ein nicht angefertigtes Prüfungsprotokoll.

In den Fällen der Prüfungsunfähigkeit ist ein unverzügliches Handeln des Prüflings geboten. Sobald Krankheitssymptome auftreten und der Prüfling daraus eine mangelnde Leistungsfähigkeit ableitet, ist er zur Mitwirkung gegenüber der Prüfungsbehörde verpflichtet. Unerlässlich ist dabei der Besuch beim Arzt und die Erklärung des Rücktritts von der Prüfung. Diese muss unverzüglich nach dem Bemerken der Beeinträchtigung und. sobald sie möglich ist, erfolgen. Nur dann ist ein entschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung ohne negative Folgen für das Prüfungsergebnis zu erwarten.


SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.

Kontaktieren Sie einfach einen unserer Ansprechpartner. Wir beraten und vertreten bundesweit – nicht nur vor Ort in Hamburg, sondern gerne auch telefonisch und/oder mittels Videokonferenzsystemen.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49(0)40-31766900, per eMail unter anwalt@pruefung-anfechten.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Website.