Prüfungen in der Ausbildung haben sich ebenfalls an den allgemeinen Grundsätzen und Prinzipien des Prüfungsrechts zu orientieren. Der Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass kein einzelner Püfling gegenüber den anderen Prüflingen einen Vorteil erhalten soll, hat auch hier seine grundrechtliche Ausprägung.
Dieser Grundsatz ist prägnant für Prüfungen in der Ausbildung und prägen sowohl die Ausgestaltung des Verfahrens, d.h. die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung, als auch die Bewertung der Prüfungsleistung an sich, die materielle Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung.
Besonders im Bereich der formellen Rechtmäßigkeit kommt es immer wieder zu zahlreichen Fehlern. Leidet die Prüfung unter einem formellen Fehler, so ist dann grundsätzlich zu prüfen, ob dieser formelle Fehler auch erheblich für die Gesamtbewertung ist. Wird die Erheblichkeit festgestellt, führt dies zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung der jeweiligen Prüfungsentscheidung. Der Prüfling darf die jeweilige Prüfung dann wiederholen.
Es bieten sich u.a. folgende Punkte zur Überprüfung an:
- Die Ladung der Prüfung
- Der Prüfer (fachliche Qualifikation, ordnungsgemäße Berufung des Prüfers, Unabhängigkeit des Prüfers)
- Form der Prüfung
- Dauer der Prüfung
- Äußere Prüfungsbedingungen
An dieser Stelle darf jedoch nicht verschwiegen werden, dass dem Prüfling gewisse Mitwirkungspflichten treffen. Insbesondere gehen damit bestimmte Rügeobliegenheiten einher. Störende Umstände sind grundsätzlich unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Der Prüfling muss zum Ausdruck bringen, dass er die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen will. Denn schließlich ist die Ausbildungsnote wegweisend für den weiteren Berufsverlauf.
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