Prüfungsunfähigkeit
Sie haben sich ausgiebig auf eine Prüfung vorbereitet und sind dann am Tage der Prüfung erkrankt. Womöglich sitzen Sie auch bereits in der Prüfung und merken im Verlauf der Prüfung, dass Sie nicht in der Lage sind, diese fertigzustellen.
Damit Ihnen jetzt nicht auch noch weitere Nachteile drohen, sollten Sie bei der Prüfungsunfähigkeit keine Fehler begehen. Prüfungsunfähigkeit sollte frühzeitig vor der Prüfung oder, wenn sie während der Prüfung eintritt, während der Prüfung geltend gemacht werden; regelmäßig muss ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.
Es ist auch denkbar, dass Sie nach der Prüfung auf eine so genannte verdeckte Prüfungsunfähigkeit abstellen. Damit dies allerdings nicht als Ausrede für jede schlechte Leistung herangezogen werden kann, sind die Hürden dafür denkbar hoch. Wenn Sie eine Prüfungsunfähigkeit geltend machen (müssen), sollten Sie uns unbedingt schnellstmöglich kontaktieren. Denn für die Prüfungsunfähigkeit bestehen Rügepflichten. Oftmals kommt es vor, dass die Prüflinge erst das Ergebnis der Prüfung abwarten und sich danach auf Prüfungsunfähigkeit berufen wollen.
Dies kann schwerwiegende Folgen haben. Besteht Ihre Prüfungsunfähigkeit bereits vor Beginn der Prüfung, müssen Sie diese dem Prüfungsamt unverzüglich melden. Dabei muss die Prüfungsunfähigkeit oftmals exakt dargelegt werden. Dies geschieht häufig durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Nachweises über einen Krankenhausaufenthalt.
Sofern die Prüfungsunfähigkeit von Ihnen nicht erkannt wurde bzw. nicht erkannt werden konnte (verdeckte Prüfungsunfähigkeit), ist ein sofortiges Handeln unerlässlich. Wenn Sie erst die Ergebnisse der Prüfung abwarten, wird dies von der Prüfungsbehörde und auch den Gerichten nicht hingenommen. Sie werden sich dann den Vorwurf entgegenhalten lassen müssen, dass Sie Ihr schlechtes Ergebnis nachträglich mit einem vorgeschobenen Grund beseitigen wollen.
Relevant sind im Rahmen der sog. Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings ausschließlich persönliche, körperliche oder psychische Leiden. In Abgrenzung zu einem sog. Dauerleiden begründet die Prüfungsunfähigkeit lediglich ein temporäres Hindernis für das Ablegen der Prüfung bzw. Erbringen der Leistung. Es handelt sich typischerweise um eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die vorübergehender Art ist und somit den Urzustand der vorhandenen Befähigung des Prüflings nicht in Frage stellt.
Kein Fall der Prüfungsunfähigkeit (ggf. aber ein Fall für den Rücktritt aus wichtigem Grund) sind Erkrankungen von nahen Angehörigen, familiäre Notlagen oder ähnliche triftige Gründe. Auch Prüfungsstress und Examensängste gehören allerdings im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit.
Es bleibt demnach festzuhalten: nur wenn wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aussagewert einer Prüfungsleistung für die Feststellung der „wahren“ Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings erheblich eingeschränkt ist und die derzeitige Prüfung damit ihren Zweck verliert, ist es gerechtfertigt und zur Wahrung der Chancengleichheit geboten, die Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit abzubrechen. Dies gilt für sämtliche Erkrankungen, die den Prüfling daran hindern, seine wirkliche Befähigung bei der anstehenden Leistungskontrolle nachzuweisen.
Steht für die Prüfer bzw. das Prüfungsamt fest, dass ein Prüfling anhand der vorgenannten Merkmale Prüfungsunfähig ist, so wird die Prüfung abgebrochen oder gar nicht erst angefangen. Es folgt sodann zum gegebenen Zeitpunkt ein neuer Versuch, ohne, dass sich die abgebrochene Prüfung hieraus auswirkt.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.
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