Grundsätze der Prüfungsanfechtung

Jeder Prüfling hat einen aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) folgenden Anspruch auf eine „richtige“ Prüfungsentscheidung. Zudem gilt der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 I GG), der bei Durchführung und Bewertung der Prüfung zu beachten ist.

Das umgangssprachliche Wort „Prüfungsanfechtung“ meint in der Regel das rechtliche Vorgehen eines Prüflings gegen eine ihn belastende Prüfungsentscheidung mittels Einlegung zunächst des Widerspruchs gegen die jeweilige Prüfungsentscheidung. Die Prüfungsanfechtung stellt also zunächst ein verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls mit sich anschließendem Klageverfahren dar.

Für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung gibt es zwei wesentliche Fehlerquellen als Anknüpfungspunkt: Verfahrensfehler und Bewertungs-/Beurteilungsfehler.

Prüfungsanfechtung aufgrund von Verfahrensfehlern

Verfahrensfehler beziehen sich auf alle Umstände, die die Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffen. Hierunter fallen beispielsweise die Einhaltung der Bearbeitungszeit, äußere störende Faktoren wie Lärm oder Hitze oder eine Befangenheit der Prüfer.

Es ist bei Verfahrensfehlern meist unerlässlich, diese umgehend in der betreffenden Prüfungssituation zu rügen. Diese Rüge sollte im besten Fall zu Protokoll genommen werden, damit Sie auch im späteren Verlauf noch einen Nachweis hierüber haben.

Weitere Informationen können Sie gern den einzelnen Anfechtungsgründen entnehmen.

Prüfungsanfechtung aufgrund von Bewertungsfehlern

Bewertungsfehler umfassen hingegen die inhaltliche Prüfung der Bewertung. Grundsätzlich steht den Prüfern ein sog. Beurteilsspielraum offen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser Beurteilungsspielraum darf in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden, da die Bewertung der Prüfer hierdurch beispielsweise von seinen prüfereignen Wertungen und Prüfererfahrungen beeinflusst sein kann. Ferner ist es nicht ausreichend, einen (oder mehrere) Bewertungsfehler aufzudecken. Es muss für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung auch deutlich werden, dass der Bewertungsfehler für die konkrete Leistungsbewertung ursächlich war. Sodann erfolgt eine Neubewertung der Prüfungsleistung.

Der Prüfling bleibt dem Beurteilungsspielraum aber nicht rechtelos ausgesetzt. Denn die Prüfung von Bewertungsfehlern beschäftigt sich mit der fachlichen Vertretbarkeit der Antwort der Prüflinge. Sofern eine Antwort des Prüfling in der Fachliteratur vertreten wird, darf diese Antwort nicht als falsch bewertet werden. Dem Prüfling steht insoweit ein dem Beurteilungsspielraum widerstreitenden Antwortspielraum zu.

Weitere Informationen können Sie gern den einzelnen Anfechtungsgründen entnehmen:

Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und fachlichen Expertise gern für sämtliche Fragen im Prüfungsrecht zur Verfügung. Unser erfahrenes Team bei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte berät Sie gerne rund um das Thema Prüfungsanfechtung. Wir zeigen Ihnen die rechtlichen Schritte auf und überprüfen einzelfallbezogen die jeweiligen Erfolgsaussichten im Hinblick auf Ihre jeweilige Prüfungsordnung und die konkrete Prüfungsleistung. Für einen entsprechenden Beratungstermin kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular.