Täuschungsversuch / Plagiat
Gegen Sie steht ein Täuschungsvorwurf im Raum? Sie fragen sich, wie Sie am besten dagegen vorgehen können?
Zunächst ist der Frage nachzugehen, was ein Täuschungsversuch überhaupt ist. Aus dem sog. Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und dem Zweck der Prüfung, nämlich die wahren Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln, sowie aus dem allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass die Prüfung ohne vorgetäuschte oder erschlichene Leistungen erbracht werden muss. Dies beschreibt das sog. Täuschungsverbot. Ein Täuschungsversuch liegt also dann vor, wenn das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel beeinflusst werden soll. Regelmäßig enthalten die jeweiligen Prüfungsordnungen einer Schule, Hochschule oder Universität eine Vorschrift, nach welcher Täuschungshandlungen zu ahnden sind.

Im Rahmen einer solchen Täuschung wird dann unterschieden zwischen der schweren arglistigen Täuschung, der gelungenen Vorteilsverschaffung und dem einfachen Täuschungsversuch, der meist schon vor der Bewertung der Leistung aufgedeckt wurde. Alle drei Konstellationen führen zu einer Täuschungshandlung, haben jedoch unterschiedliche Konsequenzen. Hiervon abzugrenzen ist noch die Vorbereitung auf einen Täuschungsversuch (z.B. „Spickzettel“ schreiben).
Auch das falsche Zitieren von Quellen und das Abschreiben von anderen kann als Täuschungsversuch geahndet werden. Das falsche oder fehlerhafte Zitieren kommt meist bei Hausarbeiten zu tragen. Immer höhere Relevanz hat in diesem Zusammenhang auch das unzulässige Zurückgreifen auf KI. Zu dem Umgang mit KI stellen die Universitäten bzw. Prüfstellen vermehrt neue Regelungen auf, die täuschungsrelevante Folgen haben können.
Wie bereits dargestellt, werden die unterschiedlichen Arten einer Täuschung jeweils mit einer anderen Sanktion geahndet. Diese Sanktionen sind meist der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen und bedürfen einem geschulten Blick sowie einer erfahrenen Handhabung. Umso schwerwiegender die Täuschung bzw. der Täuschungsversuch, desto tiefgreifender die Sanktion bis hin zu einem endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfungsleistung.
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