Regelmäßig beginnt das Prüfungsverfahren mit der Zulassung zur Prüfung. Um zu einer Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und die bestehenden Fristen einhalten. Sollte Ihnen die Zulassung zu einer Prüfungsleistung verwehrt werden, sollte unbedingt geprüft werden, ob Sie nicht doch einen Anspruch auf Zulassung haben. Denn auch hier kann es zu Fehlern kommen. Denkbar ist dies beispielsweise auch dann, wenn eine Änderung der Prüfungsordnung erfolgt ist, nach der nun verschärfte Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern Sie wegen wiederholtem Durchfallen nicht zur Prüfung zugelassen werden, muss eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Studien- und Prüfungsordnung überhaupt rechtmäßig ist. Dies ist oftmals nicht der Fall. Ferner sind stets auch Bewertungsfehler und Verfahrensfehler zu überprüfen (bspw. falsche Besetzung des Prüfungsausschusses oder Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers).

Weitere Problemfelder gibt es im Bereich der Exmatrikulation. Um hier keine Nachteile aus der Exmatrikulation zu erleiden, gilt es hier besonders schnell zu handeln.

Sollte Ihnen ein Bescheid über das Nichtbestehen der schriftlichen Arbeiten und die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung vorliegen, haben Sie einen Monat Zeit, um hiergegen Widerspruch einzulegen. Dies können Sie entweder bereits selbst tun oder wir machen dies für Sie.

Wir beantragen bei Einlegen des Widerspruchs auch zugleich Akteneinsicht. Anschließend erfolgt eine Durchsicht der Klausuren und eine Einschätzung unsererseits über die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung. Sodann fertigen wir eine umfassende Widerspruchsbegründung an. Das Prüfungsamt leitet diese Widerspruchsbegründung an die Votanen weiter und setzt Ihnen regelmäßig eine Frist (von etwa 4-6 Wochen) zur erneuten Korrektur. Wenn sich ein oder mehrere Votanten der Widerspruchsbegründung anschließen und zu einer Notenanhebung kommen, ergeht i.d.R. ein Abhilfebescheid. Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, erginge meist eine Widerspruchsbescheid. Einige Prüfungsämter geben Ihnen vor Erlass des Widerspruchsbescheids noch Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Dadurch fallen keine oder geringere Kosten seitens des Prüfungsamtes für das Widerspruchsverfahren an. Eine Rücknahme des Widerspruchs würde allerdings nur dann erfolgen, wenn ein Klageverfahren nicht beabsichtigt ist.


SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.

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