Befangenheit von Prüfern
Die Frage, ob ein Prüfer befangen ist, spielt für eine Prüfungssituation eine entscheidende Rolle. Sie haben selbstverständlich ein Recht auf eine faire und sachliche Prüfung. Daher fragen Sie sich sicherlich, ob abschätzige Äußerungen in der mündlichen Prüfung oder abwertende Bemerkungen in der schriftlichen Prüfung erlaubt sind oder, ob diese wegen Befangenheit angegriffen werden können
Nicht jede flapsige Äußerung fällt gleich unter den Begriff der Befangenheit. Grundsätzlich meint der Begriff der Befangenheit, dass der Prüfer nicht die erforderliche Sachlichkeit und Neutralität wahrt. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen in eine unparteiische Prüfungstätigkeit hervorruft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Prüfer tatsächlich befangen war.
Es geht nach der gesetzlichen Norm nur darum, ob eine Besorgnis der Befangenheit bestehen muss. Dies ist stets objektiv aus Sicht eines Prüflings zu beurteilen.
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Die Anforderungen für einen derartigen Besorgnisgrund sind hoch. Kann die Besorgnis der Befangenheit aber tatsächlich nachgewiesen werden, so ist der Prüfer von der Prüfung auszuschließen.
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