Es kommt vor, dass Prüflinge Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf uns zukommen und die Erfolgsaussichten einer Prüfungseinschätzung erfragen. Oftmals – aber nicht immer – müssen wir ihnen dann leider mitteilen, dass die Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde und ein Vorgehen gegen das Ergebnis nicht (mehr) möglich ist..

Doch es gibt auch Situationen, in denen selbst bei Verstreichen der Monatsfrist für den Widerspruch eine Prüfungsanfechtung Erfolg versprechen kann. Dies gilt beispielsweise dann, wenn mit der Bekanntgabe der Bewertung zugleich eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erging; dann beträgt die Frist für den Widerspruch ein Jahr. Selbiges gilt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlte. Im Allgemeinen gilt: Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und fragen einmal zu früh nach, als dass Sie sich später ärgern, dass ein Vorgehen gegen ein Prüfungsergebnis nicht mehr möglich ist.

Darüber hinaus stellt sich bei Prüfungsergebnissen oft auch die Frage, ob es sich bei diesen schon um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den bereits in einem Widerspruchsverfahren bzw. Überdenkungsverfahren vorgegangen werden kann oder ob es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Notenmitteilung handelt. Die Unterscheidung ist mitunter schwierig und bedarf oft eines fachlich geschulten Blicks. Sollten Sie also unsicher sein, ob Sie gegen ein Prüfungsergebnis schon oder noch vorgehen können, wenden Sie sich am besten schnellstmöglich an uns, damit wir dies einzelfallbezogen für Sie prüfen können.

Insgesamt nimmt die Einhaltung von Fristen im Rahmen einer Prüfungsanfechtung eine relevante Rolle ein. Hier sollten insbesondere Remonstrationsfristen, Widerspruchs-, Klage- sowie sonstige Rechtsmittelfristen im Blick behalten werden. Relevant ist in den meisten Fällen zunächst die Widerspruchsfrist. Diese beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Notieren Sie sich daher am besten den Tag des Zugangs des Briefs mit der Notenmitteilung und behalten am besten auch den dazugehörigen Briefumschlag. Im Verwaltungsrecht muss stets auch die Besonderheit des § 41 Abs. 2 VwVfG beachtet werden, nach dem ein postalisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Es ist daher stets zu überprüfen, welcher Tag für die Bekanntgabe als maßgeblich angesehen werden kann.

Auch in formaler Hinsicht darf Ihnen kein Fehler unterlaufen. Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein, wenden Sie sich sicherheitshalber ebenfalls lieber an uns. Denn Fehler bei der Widerspruchseinlegung führen im schlimmsten Fall dazu, dass Ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird.

Sollten Sie unverschuldet verhindert gewesen sein, die Widerspruchsfrist einzuhalten, begleiten wir auch gern für Sie das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ist uns in der Vergangenheit auch bereits erfolgreich gelungen.


SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.

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