Grundsätzlich ist jede Prüfung anfechtbar. Gegenstand einer Prüfungs­anfechtung können demnach alle Prüfungsentscheidungen sein, die vom Staat und anderen Trägern hoheitlicher Gewalt (Universitäten, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Steuerberater­kammern etc.) abgenommen werden.

Pruefungen im Beruf

Beispielsweise sind die Entscheidungen zum Handwerks- und Berufsbildungsprüfungsrecht von erheblicher praktischer Bedeutung für die Prüflinge, die z.B. eine Meister- oder Gesellenprüfung ablegen oder im Berufsbildungsbereich bei der IHK durch Ablegung der Prüfung einen besseren Berufszugang anstreben. Für den Bereich der Meisterprüfungen bedeutet dies, dass eine handwerkliche Leistung, die dem Stand der Technik im jeweiligen Handwerk in vollem Umfang entspricht, auch als meisterhaft angesehen werden muss.

Auch die Jägerprüfung ist eine staatliche Prüfung, die sich an dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu orientieren hat. Dabei ist hier zu differenzieren zwischen der Zulassung zur Jägerprüfung und der Erteilung eines Jagdscheines. Verfahrensmängel bei der Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses einer Jägerprüfung oder mehrdeutige Fragen im Fragebogen der Jägerprüfung sind mögliche Angriffsziele einer Anfechtung.

Auch hier vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch bei erforderlichen Eilverfahren oder späteren Klagverfahren.


SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte betreuen in allen rechtlichen Fragen zum Prüfungsrecht.

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