Wohl kaum eine andere Note ist so entscheidend wie die des Staatsexamens. Gerade für Juristen spielt die Gesamtnote beider Staatsexamina eine essenzielle Rolle, da der weitere berufliche Werdegang entscheidend von den erzielten Noten abhängt. Das Schlüsselwort lautet „Prädikatsexamen“, das jeder angehende Jurist erreichen möchte.
Aber auch die Abschlussnoten anderer staatlicher Examina sind nicht unbedeutend für die berufliche Entwicklung der Examenskandidaten. Der Prozess, der letztlich zur Notenbildung führt, ist jedoch nicht immer fehlerfrei. Gerade der Faktor Mensch ist – auf beiden Seiten – eine Fehlerquelle, so dass es sich immer lohnt, dieses Verfahren nach den Ursachen für das Nichtbestehen oder das Nichterreichen einer bestimmten Note zu überprüfen. Denn weder der (Rechts-)Referendar ist davon frei Fehler zu begehen, noch sind es die jeweils handelnden Prüfer bzw. Votanten.
Aus diesem Grund haben wir die fünf wichtigsten Entscheidungen im Prüfungsrecht aufbereitet:
- Gerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81; BVerwG, Urt. v. 17.12.1997 – 6 B 55.97)
Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen. Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.
- Einwände im Überdenkungs- bzw. Widerspruchsverfahren (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2012 – 6 B 39.12)
Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt habe
- Anfechtung einer mündlichen Prüfung (OVG NRW, Beschl. v. 8.1.2010 – 19 B 1004/09 (Unverzüglichkeit der Vorlage)
Das Gedächtnisprotokoll ist ein taugliches Mittel zur Erhebung substantiierter und damit zu überprüfender Einwände des Prüflings. Eine unverzügliche Einleitung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens liegt nur dann vor, wenn der Zweck des Kontrollverfahrens, ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfer unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings noch erreicht werden kann
- Beeinträchtigung einer Prüfung durch Lärm (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 7 C 67/82)
Eine prüfungsrechtliche Regelung, die den Prüfling verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs in der schriftlichen Prüfung – bei Verlust seines Rügerechts – unverzüglich geltend zu machen, verstößt ebenso wenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie etwa jene Bestimmungen in verschiedenen Prüfungsordnungen, nach denen der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklärt werden muss.
Dadurch, dass die Störung erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung geltend gemacht worden ist, unterlag der Kläger und hatte mit seinem Vorbringen keinen Erfolg.
- Rücktritt von einer Prüfung (OVG Münster, Beschl. v. 09. 07. 2002 – 14 A 1630/02)
Den Prüfling trifft keine Verantwortlichkeit für die verspätete Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, das vom Gesundheitsamt nach unverzüglicher Feststellung der Prüfungsunfähigkeit verzögert an den Prüfling übersandt und von diesem unverzüglich an das Prüfungsamt weitergeleitet wurde.
Somit genügt es, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar mitteilt, die Vorlage ärztlicher Atteste gehört jedoch dazu nicht.
Natürlich ist die Aufzählung der Rechtsprechung im Prüfungsrecht nicht abschließend. Sie bietet aber einen ersten Blick über das Rechtsgebiet und zeigt, dass Prüflinge nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben.