Es ist ausreichend, eine kurzfristige Lärmbelästigung der Prüflinge durch eine Schreibzeitverlängerung auszugleichen. Ist der Prüfling der Auffassung, dass die gewährte Kompensation unzureichend ist, muss er dies unverzüglich rügen.
Die Begründung einer Prüfungsbewertung muss so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Benotung vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle. Eine kurze und verständliche Begründung ist ausreichend, wenn die grundlegenden Gedankengänge des Korrektors nachvollziehbar sind.
VGH München, Beschl. v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922
I. Sachverhalt
Die Klägerin nahm im Jahr 2017 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilt. Im Januar 2018 erhielt sie ihre Ergebnisse. Mit einem Gesamtdurchschnitt von lediglich 3,33 Punkten (mangelhaft) hat sie den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten nicht erreicht und die schriftlichen Prüfungen damit nicht bestanden. Die Klägerin ging daraufhin gegen den Prüfungsbescheid vor und beantragte im Klageverfahren, die Aufsichtsarbeiten wiederholen zu dürfen, hilfsweise, einige der Aufsichtsarbeiten neu zu bewerten. Sie berief sich unter anderem auf eine Lärmbeeinträchtigung. Mit Urteil v. 21.11.2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die behaupteten Verfahrens- und Bewertungsfehler lägen nicht vor. Hiergegen stellte die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung.
II. Rechtliches
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Die behauptete Lärmbelästigung war von der Prüfungsaufsicht durch eine zehnminütige Schreibzeitverlängerung ausgeglichen worden. Dies ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend und zweckmäßig. Wäre die Klägerin der Ansicht, dass die gewährte Kompensation unzureichend war, hätte sie dies unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde rügen müssen.